Schülerparlament

Zu Beginn jedes Schuljahres werden in jeder Klasse eine Klassensprecherin und ein Klassensprecher gewählt. Diese beiden vertreten die Interessen ihrer Klassenkamerad(inn)en im Schülerparlament. Nach Beratungen in den Klassen stimmen sie dort über wichtige Fragen ab. Das Schülerparlament ist zuständig für Regelungen, die unsere ganze Waldhofschule betreffen und vertritt die Interessen aller Schüler.

Wir treffen uns jeden ersten Donnerstag im Monat im Mittagsband um 12:45 Uhr in der Mediathek. In den Treffen des Parlaments werden Themen besprochen, die entweder von den Klassen sie für schulweit wichtig finden oder die von den Sozialarbeitern eingebracht werden. Das Schülerparlament wird von Fr. Abert und Hrn. Klabunde begleitet. Frau Grams und Hr. Zyganda sind als Elternsprecher ebenfalls eingeladen.

Was soll das Schülerparlament leisten?

  • Mit dem Schülerparlament entwickelt die Waldhofschule eine feste Mitbestimmungsstruktur. Den Schülerinnen und Schülern der 1. bis 6. Klassen und der Sekundarstufe 1 sowie der  Berufsbildungsstufe wird ein Ort geboten, an dem sie die für sie wichtigen schulweiten Themen besprechen können. Das Schülerparlament wird mit dem Klassenrat vernetzt.
  • Auch über das Schülerparlament wird ein klarer Kommunikationsweg zur Schulleitung und zum zur Schulkonferenz sichergestellt. Die zwei Schulsprecher und vier weitere Schüler werden als stimmberechtigte Mitglieder in die Schulkonferenz gewählt. Das Schülerparlament stärkt damit die Position der Schülerinnen und Schülern im Schulgefüge, weil sie als Gruppe handeln können.
  • Mit der Arbeit im Schülerparlament erwerben und vertiefen die Klassensprecher/innen und Schulsprecher/innen ihre Erfahrungen und ihr Wissen zu demokratischen Prozessen und in der Teamarbeit.
  • Die Arbeit im Schülerparlament stärkt das Selbstbewusstsein und die Konfliktfähigkeit, weil die Schüler/innen von der Schulleitung als 'Gesprächspartner auf Augenhöhe' behandelt werden. Sie werden mit ihren Themen ernst genommen, müssen sich aber gleichzeitig durch ihre Arbeit auch als ernst zu nehmender Handlungspartner erweisen.

Wir bitten alle, die ein Anliegen zum Schulparlament haben, sich an die Schulsprecher oder Fr. Abert und Hrn. Klabunde zu wenden.

Schülerrechte

Aus der Mitwirkungsverordnung

ABSCHNITT III – SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER

§ 10 Unmittelbare Beteiligung der Schüler

(1) Schülerinnen und Schüler sind dem Alter entsprechend über die Unterrichtsziele und Unterrichtsplanung zu informieren und an der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beteiligen.

(2) Den Schülerinnen u. Schülern sind insbesondere die Art und die Maßstäbe für Beurteilungen, Bewertung und Notengebung zu erläutern. Auf Anfrage soll ihnen der Stand ihrer Lernentwicklung sowie einzelne Beurteilungen erläutert werden.

§ 11 Schülervertreterinnen/Schülervertreter in der Klasse und Jahrgangsstufe

(1) Jede Klasse wählt zwei Klassensprecherinnen/Klassensprecher. Wenn keine Klasse gebildet wurde, wählen die Schülerinnen u. Schüler der Jahrgangsstufe für jeweils 25 Schülerinnen u. Schüler aus ihrer Mitte zwei Jahrgangssprecherinnen/Jahrgangssprecher.

(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind für die Vorbereitung und Teilnahme an Gremiensitzungen in der Regel zwei Stunden je Schulmonat vom Unterricht freizustellen. Soweit keine Klassenleiterstunde eingerichtet wurde, ist den Klassen innerhalb des Unterrichts nach Abstimmung mit dem Klassenlehrer in der Regel eine Stunde je Schulmonat zur Beratung der Angelegenheiten der Schüler zur Verfügung zu stellen.

(3) An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, sollen sich die Klassensprecherinnen und Klassensprecher mindest zweimal im Schuljahr treffen und ihre Angelegenheiten beraten. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen u. Schüler der Schule ab Jahrgangsstufe 4 die beratenden Mitglieder der Schulkonferenz.

§ 12 Konferenz der Schülerinnen u. Schüler

(1) An jeder Schule der Sekundarstufe I u. II wird eine Konferenz der Schülerinnen u. Schüler gebildet. Mitglieder der Konferenz sind alle Sprecherinnen und Sprecher der Sekundarstufe I und II. An Schulen, die neben einer Sekundarstufe auch die Primarstufe umfassen, nehmen die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufe 5 bis 6 an der Konferenz der Schülerinnen u. Schüler teil.

(2) Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte.

(3) Die Konferenz der Schülerinnen u. Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher der Schule sowie bis zu zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Die Schülersprecherin/ der Schülersprecher und die Stellvertreterin/ der Stellvertreter sollen nicht alle aus der gleichen Schulstufe kommen. Die Schülersprecherin/ der Schülersprecher ist Vorsitzende/Vorsitzender der Konferenz der Schülerinnen u. Schüler. Die oder der Vorsitzende arbeitet mit den Stellvertreterinnen/ Stellvertretern eng zusammen.

(4) Zur ersten Sitzung der Konferenz für Schülerinnen und Schüler lädt die Schulleiterin/ der Schulleiter in der Regel spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein. Zu weiteren Sitzungen laden deren Vorsitzende oder Vorsitzender unter Angabe der Tagesordnung nach Abstimmung mit der Schulleitung ein. Sie arbeiten mit der Verbindungslehrerin/ dem Verbindungslehrer zusammen.

(5) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler vertritt die schulischen Interessen aller Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des allgemeinen, wie des besonderen Bildungsauftrages der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen u. Schüler. Sie kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung der angesprochenen Gremien beraten und beantwortet werden.

(6) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt je eine Lehrkraft als Vertrauenslehrerin/ Vertrauenslehrer und als Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Vertrauenslehrerin/ der Vertrauenslehrer berät und unterstützt die Schülerinnen/Schüler in der Ausübung ihrer Mitwirkung und kann zu diesem Zweck an den Sitzungen der Schulkonferenz beratend teilnehmen und unterstützt das Zusammenwirken mit den anderen Gremien. Vertrauenslehrerinnen/Vertrauenslehrer sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Konferenz der Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind. Die Verpflichtung, im Interesse des Ganzen mit Schulleitung und Kollegium zusammenzuwirken, bleibt davon unberührt.

(7) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die Mitglieder der Schulkonferenz, je zwei Vertreterinnen/Vertreter als beratende Mitglieder der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte sowie ein Mitglied des Stadtschülerrates. Darüber hinaus werden aus dem Kreis aller Schülerinnen und Schüler der Schule je zwei Vertreterinnen/Vertreter für die Fachkonferenzen gewählt.

(8) Schülervertreterinnen/Schülervertreter sind von den Klassenleiterinnen/Klassenleitern für Aufgaben in überschulischen Gremien im erforderlichen Umfang freizustellen.

(9) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus mit der Zustimmung der Schulleitung für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen u. Schüler der Schule einberufen. Der Termin der Versammlung ist im Benehmen mit der Schulleitung festzusetzen. Die Versammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten.

(10) An Grund- und Förderschulen können alternative Mitwirkungsformen, wie Schülerparlament oder Schülerräte erprobt und eingeführt werden.