Aus der Mitwirkungsordnung
ABSCHNITT II – ELTERN
§ 7 Unmittelbare Beteiligung der Eltern
(1) Die Eltern haben das Recht, sich über die Lernentwicklung ihres Kindes zu informieren und sich über den weiteren Bildungsgang beraten zu lassen.
(2) Eltern können nach vorheriger Anmeldung bei der Klassen- oder Fachlehrerin/ dem Klassen- oder Fachlehrer und nach Genehmigung durch die Schulleitung im Unterricht hospitieren. Dabei ist der Hospitationsgrund anzugeben und die pädagogische Situation der Klasse zu berücksichtigen.
§ 8 Elternversammlung; Elternsprecher
(1) Die Eltern einer Klasse oder Jahrgangsstufe bilden die Elternversammlung. In ihr haben die Eltern bei Abstimmungen und Wahlen für jede von ihnen vertretene Schüler/Schülerinnen gemeinsam eine Stimme. Eltern dürfen in einer Elternversammlung nicht mehr als zwei Stimmen abgeben. Die Klassensprecher oder die Klassensprecherinnen nehmen ab Jahrgangsstufe 5 beratend teil. Dem Wunsch volljähriger Schülerinnen/Schüler, an der Elternversammlung ihrer Jahrgangsstufe teilzunehmen, ist stattzugeben. Auch sie haben beratende Stimme. Zuständige Betreuer/Betreuerinnen oder Bezugserzieher/Bezugserzieherinnen (Internat/ Heim etc.) sind einzuladen.
(2) Die Klassen- bzw. Jahrgangsstufenleiter/ Klassen- bzw. Jahrgangsstufenleiterinnen oder der Oberstufenkoordinator/ die Oberstufenkoordinatorin laden zur ersten Elternversammlung in der Regel spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr ein.
(3) Die Eltern jeder Klasse wählen aus ihrer Mitte zwei Elternsprecher/Elternsprecherinnen. Die Eltern ab der Jahrgangsstufe 11 wählen für jeweils 25 Schüler zwei Elternsprecher oder Elternsprecherinnen.
(4) Die Elternversammlungen dienen der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Angelegenheiten einzelner Schülerinnen/Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen/Schüler behandelt werden.
§ 9 Elternkonferenz (EK)
(1) Die Elternkonferenz besteht aus den Elternsprecherinnen und Elternsprechern der Schule und den gewählten Vertretern/ Vertreterinnen der Konferenz der Schülerinnen und Schüler als beratende Mitglieder.
(2) Die Schulleiterin/ der Schulleiter lädt zur ersten Sitzung der Elternkonferenz spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein. .
(3) Die Elternkonferenz vertritt die schulischen Interessen aller Eltern der Schule und regelt ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Sie kann Versammlungen aller Eltern der Schule einberufen. Die Versammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Sie kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss in der nächsten Sitzung des angesprochenen Gremiums beraten und beantwortet werden.
(4) Die Elternkonferenz wählt aus dem Kreis der Mitglieder der Elternkonferenz die Mitglieder der Schulkonferenz, je zwei Vertreter als beratende Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler und Konferenz der Lehrkräfte sowie gegebenenfalls jeweils ein Mitglied zu den Elterngremien der Landkreise, kreisfreien Städte oder auf Landesebene. Sie benennen die Vertreterinnen/ Vertreter für die Fachkonferenzen aus dem Kreis der Eltern der Schule. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Schulkonferenz und gegebenenfalls anderer Elterngremien und der gewählten Vertreter der Fachkonferenzen beträgt abweichend der in der Ordnung geregelten Amtszeit zwei Jahre.
