Aus der Mitwirkungsordnung für die Schulen der Hoffbauer gGmbH

ABSCHNITT V – SCHULKONFERENZ; SCHULLEITUNG

§ 17 Schulkonferenz

(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet.Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind:

1. die Schulleiterin/ der Schulleiter
2. drei Vertreterinnen/Vertreter der Lehrkräfte
3. vier Vertreterinnen/Vertreter der Konferenz der Schülerinnen und Schüler
4. vier Vertreterinnen/Vertreter der Elternkonferenz
5. die Internatsleiterin/ der Internatsleiter oder die Koordinatoren des alternativen Nachmittagsangebotes
Beratende Mitglieder sind:
6. eine gewählte Internatsschülervertreterin/ ein gewählter Internatsschülervertreter
7. an Schulen mit mehr als 300 Schülerinnen u. Schülern eine Vertreterin/ ein Vertreter des Schulträgers,
8. möglichst eine Vertreterin/ einen Vertreter der schulischen Mitarbeiter, soweit sie nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind,
9. Die Vertrauenslehrerin oder der Vertrauenslehrer.

(2) Bei der Wahl der Eltern- und Schülervertreter für die Schulkonferenz sollen Internatsschülerinnen/Internatsschüler bzw. deren Eltern angemessen vertreten sein.

(3) Die Schulleiterin/ der Schulleiter lädt zur ersten Sitzung der Schulkonferenz im Schuljahr, spätestens sechs Wochen nach Schuljahresbeginn, ein. Die Schulkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter. Die Amtszeit der/des gewählten Vorsitzende/n der Schulkonferenz sowie seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters beträgt zwei Jahre. Die Schulleiterin/ der Schulleiter ist geborener Geschäftsführer/ Geschäftsführerin.

(4) An Schulen, die kleiner als zweizügig sind, verringert sich die Zahl der Mitglieder auf jeweils drei Interessenvertreter der Schülerinnen/Schüler und Eltern und der Schule (einschließlich Schulleitung)

(5) An Schulen mit einem Anteil ausländischer Schülerinnen u. Schüler von wenigstens 10 bis höchstens 50 von 100, sollte der Schulkonferenz zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter der ausländischen Eltern auf Vorschlag der Elternkonferenz und der ausländischen Schülerinnen u. Schüler auf Vorschlag der Konferenz der Schülerinnen u. Schüler mit beratender Stimme angehören.

§ 18 Aufgaben der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz berät über wichtige Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen, Gremien, Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss innerhalb von 30 Schultagen in der angesprochenen Konferenz beraten und beantwortet werden.

(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechtsvorschriften insbesondere über:

1. Grundsätze für die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal der Schule,
2. die Haus-, Pausen- und Schulordnung,
3. die Ausnahmen von der Fünf-Tage-Schulwoche und dem täglichen Unterrichtsbeginn,
4. Grundsätze über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
5. die Verteilung und Verwendung der der Schule zur Eigenbewirtschaftung zugewiesenen Mittel entsprechend § 13 Abs.7 Nr. 13 auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte,
6. die Durchführung besonderer schulischer Veranstaltungen,
7. die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
8. die Grundsätze für das Warenangebot zum Verkauf in der Schule,
9. Vorschläge zur Weiterentwicklung des Schulprogramms und der Entwicklung des Schulprofils an die Konferenz der Lehrkräfte,
10. Vorschläge für die Grundsätze des Förderunterrichts und anderen zusätzlicher Unterrichtsangebote,
11. Grundsätze der Raumverteilung,
12. Grundsätze der Mitarbeit von Eltern und anderer Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen.

(3) Die Schulkonferenz ist anzuhören:

1. vor Aufstellung und Fortschreibung eines Entwicklungsplanes bzw. Schulprogramms,
2. vor Durchführung und Änderung eines Schulversuches an der Schule,
3. vor Entscheidungen über eine besondere pädagogische Profilierung der Schule,
4. vor Entscheidungen über grundsätzliche Änderungen der Schulorganisation sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen,
5. bei Namensgebungen der Schule,
6. vor Änderungen der Grundsätze zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern,
7. vor Einführung oder Änderungen von Ganztagskonzeptionen,
8. bei der Einführung eines zusätzlichen Fremdsprachenangebotes an einer Grundschule und sonstigen Anträgen zur Genehmigung einer abweichenden Stundentafel,
9. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen über Schülerbeförderung, Schulwege, Schulwegesicherung und Schülerlotsen,
10. vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule,
11. vor der Erprobung und Durchführung besonderer Unterrichtsformen,
12. bei der Schulleiterinnen-/Schulleiterbesetzung im Rahmen einer geheimen Votierung nach Präsentation der Bewerberinnen/Bewerber entsprechend des Besetzungsverfahrens der Hoffbauer gGmbH,
13. bei Fortführung, Änderung oder Auflösung der Schule.

Mitglieder der Schulkonferenz 2011/2012

Gruppe Mitglied Stellvertreter/-in
Schulleitung Antje Uibel Matthias Benndorf
Schüler Konrad Gbur Lasse Rolfs
  Aimee Abitz Anna Klan
  Hanna Kahnert Vanessa Heise
  Nicole Hein N.N.
Lehrer Silvia Berndt Katrin Responde
  Katharina Wendt Thomas Schiller
  Anja Seidel Andrejka Krause
  N.N. Kerstin Köhler
Eltern Sabine Grams Frau Eichstädt
  Mareike Blasek Frau Glöckner
  Wolfgang Kattau Frau Seetge
  Marko Mitzlaff Frau Sambol
  N.N. Herr Zyganda